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Fluorfreies Schaumlöschmittel: Das PFAS-Verbot und Ihre Umstellung

Von Redaktion Brandschutz K&K8 Min. Lesezeit
Schaumfeuerlöscher vor dunklem Hintergrund – Symbolbild PFAS-Verbot

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen („PFAS") gelten als besonders langlebig und stehen im Verdacht, Umwelt und Gesundheit zu schädigen. Weil klassische Schaumlöschmittel häufig fluorhaltige Zusätze enthalten, hat die EU deren Einsatz stark eingeschränkt. Für Betreiber von Feuerlöschern ist jetzt vor allem eines wichtig: rechtzeitig und in Ruhe planen.

Was wurde beschlossen?

Mit der Verordnung (EU) 2025/1988 (in Kraft getreten am 23. Oktober 2025) wurde ein neuer Beschränkungseintrag (Nr. 82) im Anhang XVII der REACH-Verordnung ergänzt. Er erfasst Feuerlöschschäume, die in Summe mindestens 1 mg/l PFAS enthalten. Ziel ist es, Emissionen dieser Stoffe konsequent zu reduzieren und die Umstellung auf fluorfreie Alternativen voranzutreiben.

Wichtig: Ältere Beschränkungen (u. a. zu PFOA, PFOS, PFHxA) bleiben zusätzlich bestehen – der neue Eintrag ergänzt sie, ersetzt sie aber nicht.

Die wichtigsten Fristen im Überblick

Die EU hat bewusst gestaffelte Übergangsfristen festgelegt, damit Anwender den Wechsel planen können. Für tragbare Feuerlöscher sind vor allem diese Termine relevant:

DatumWas gilt (vereinfacht)
23.10.2026Inverkehrbringen PFAS-haltiger Löschschäume in tragbaren/fahrbaren Feuerlöschern untersagt; ab hier gelten zudem Auflagen für die weitere Verwendung (u. a. standortbezogener Managementplan, Kennzeichnung).
23.04.2027Verlängerte Frist für das Inverkehrbringen alkoholbeständiger, PFAS-haltiger Schäume in tragbaren Feuerlöschern.
23.10.2030Allgemeines Ende für Inverkehrbringen und Verwendung PFAS-haltiger Feuerlöschschäume (≥ 1 mg/l) in der allgemeinen Gruppe.

Für einige Spezialbereiche (z. B. Betriebe der Seveso-III-Richtlinie, Schiff- und Luftfahrt, Verteidigung) gelten längere Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren. Die genaue Frist hängt vom konkreten Einsatzzweck ab.

Hinweis zur Rechtslage: Regelungen zu PFAS sind in Bewegung. Die hier genannten Daten geben den Stand der VO (EU) 2025/1988 wieder. Prüfen Sie bei konkreten Vorhaben immer die aktuelle Fassung bzw. die Hinweise des Umweltbundesamtes.

Wer ist betroffen?

  • Betriebe mit Schaumfeuerlöschern, deren Löschmittel fluorhaltige Komponenten enthält.
  • Anlagenbetreiber mit Schaumlöschanlagen (eigene, hier nicht im Detail behandelte Fristen).
  • Grundsätzlich alle, die PFAS-haltige Schäume in Verkehr bringen oder verwenden.

Für rein private Haushalte spielt Schaum als Löschmittel eine untergeordnete Rolle – hier dominieren ohnehin Pulver-, Fettbrand- und moderne fluorfreie Schaumlöscher.

Woran erkenne ich betroffene Geräte?

Ob ein vorhandener Schaumlöscher betroffen ist, lässt sich nicht immer am Etikett ablesen. Klären Sie im Zweifel mit Hersteller oder Ihrem Wartungsdienst:

  • Handelt es sich um fluorhaltiges Schaummittel (AFFF/FFFP) oder bereits um ein fluorfreies Produkt (oft „F3" bzw. „fluorfrei" gekennzeichnet)?
  • Wann wurde das Gerät befüllt bzw. zuletzt gewartet?

Umstellungswege – so gehen Sie vor

  1. Bestand erfassen: Welche Schaumlöscher gibt es, wo stehen sie, welches Löschmittel ist enthalten?
  2. Beratung einholen: Lassen Sie durch eine sachkundige Person prüfen, welche Geräte betroffen sind.
  3. Ersatz planen: Häufig ist der Austausch gegen fluorfreie Schaumlöscher oder Pulver-/CO₂-Löscher die einfachste Lösung. Welches Löschmittel passt, hängt von den Brandklassen am Standort ab.
  4. Fristgerecht umsetzen: Nutzen Sie ohnehin anstehende Wartungstermine, um wirtschaftlich umzustellen.
  5. Entsorgung: PFAS-haltiges Löschmittel muss fachgerecht entsorgt werden – nicht in die Kanalisation.

Wer die eigene Geräteflotte flexibel halten möchte, für den kann ein Miet- statt Kaufmodell interessant sein: Austausch und Wartung liegen dann beim Dienstleister.

Fazit

Das PFAS-Verbot ist beschlossen und wird schrittweise wirksam. Panik ist nicht nötig, Abwarten aber auch nicht klug. Erfassen Sie Ihren Bestand, holen Sie fachlichen Rat und stellen Sie – idealerweise im Zuge der regulären Wartung – auf fluorfreie Lösungen um. So bleiben Sie rechtssicher und tun gleichzeitig etwas für die Umwelt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall. Regulatorische Anforderungen, Normen und Fristen können sich ändern; maßgeblich sind stets die aktuell gültigen Gesetze, Verordnungen, Technischen Regeln (ASR), Normen (DIN/EN/ISO) sowie Ihre individuelle Gefährdungsbeurteilung. Im Zweifel unterstützt Sie eine sachkundige Person oder unser Team gern persönlich.

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Hinweis: Die Angaben in diesem Beitrag wurden sorgfältig recherchiert, dienen jedoch der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Regulatorische Anforderungen und Fristen können sich ändern; maßgeblich sind stets die aktuellen Gesetze, Normen und behördlichen Vorgaben. Für Ihren konkreten Einzelfall empfehlen wir eine individuelle Beratung.

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